1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen geniessen diplomatische Vertreter in einem Strafverfahren des Empfängerstaates Immunität. Eine strafrechtliche Verfolgung ist damit in der Schweiz nicht zulässig, womit es an einer Prozessvoraussetzung fehlt (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO).