Mit Nachtrag vom 15. September 2023 liess die Kantonspolizei Bern der Staatsanwaltschaft den Berichtsrapport vom 12. Juli 2023 sowie das Schreiben des EDA vom 23. August 2023 zukommen, woraufhin die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Verleumdung nicht an die Hand nahm. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: A.________ ist Diplomatin und gemäss Art. 31 Ziff. 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen geniessen diplomatische Vertreter in einem Strafverfahren des Empfängerstaates Immunität.