Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 438 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. März 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verleumdung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 28. September 2023 (BM 23 40118) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 28. September 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) initiierte Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Verleumdung nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 20. Oktober 2023 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staats- anwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Ehr- verletzungsdelikten nach Art. 173 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zu eröffnen, den Sachverhalt zu ermitteln und gegebenenfalls bei der D.________(Mission) um Aufhebung der Immunität zu ersuchen. Die General- staatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 2. November 2023 auf kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte nahm am 16. November 2023 Stellung. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. November 2023 wurde von den Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigten Kennt- nis genommen und gegeben. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Beschuldigte war bis am 2. Juni 2023 Diplomatin bei der E.________(Botschaft) in Bern. Seit 5. Juni 2023 ist sie bei der F.________(Mission) im Einsatz. Sie ist die Exfrau des Beschwerdeführers, mit welchem sie den gemeinsamen Sohn G.________ (geb. 03.10.2013) hat. Zwi- schen den Parteien bestehen Differenzen bezüglich der Regelung des Besuchs- rechts. Am 8. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer bei der Polizeiwache Ostring Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen Verleumdung ein. Zur Begründung bezog er sich auf eine E-Mail der Beschuldigten vom 6. Juni 2023 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) bzw. den Kinder- und Jugenddienst H.________, in welcher diese zu Handen der Behörden u.a. Folgendes ausführte: Mr. B.________ has threatened me that he will take me out of Switzerland and take my son away from me if I do not do what he says. I hope this mail will serve as proof of that and also the messages I have for de Keesbs knowledge. It is psychological violence that he exerts on me and our son. 2 Der Beschwerdeführer bestritt, solche Äusserungen getätigt zu haben, und erachtet in den Ausführungen der Beschuldigten eine strafbare Verleumdung. Im Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 12. Juli 2023 zu Handen des Eid- genössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) wurde ausge- führt, dass interne polizeiliche Abklärungen bei der zuständigen polizeiinternen Stelle ergeben hätten, dass die Beschuldigte Immunität geniesse. Gemäss Anwei- sung der polizeiinternen Stelle werde ein Bericht an das EDA verfasst, was mit vor- liegendem Berichtsrapport erfolge. Mit Schreiben vom 23. August 2023 antwortete das EDA, Abteilung Staatssekretariat STS, Protokolle, Privilegien und Immunitäten, der Kantonspolizei Bern, dass das Dossier an die zuständige Staatsanwaltschaft weiterzuleiten sei, die über das weitere Vorgehen in Anbetracht des Diplomatensta- tus der Beschuldigten zu entscheiden habe. In diesem Zusammenhang wies das EDA darauf hin, dass die Beschuldigte auch in ihrer Funktion in Genf über Immu- nität vor der Gerichtsbarkeit verfüge. Eine allfällige Aufhebung dieser Immunität müsse gegebenenfalls von der Staatsanwaltschaft bei der D.________(Mission) beantragt werden. Mit Nachtrag vom 15. September 2023 liess die Kantonspolizei Bern der Staatsanwaltschaft den Berichtsrapport vom 12. Juli 2023 sowie das Schreiben des EDA vom 23. August 2023 zukommen, woraufhin die Staatsanwalt- schaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Verleumdung nicht an die Hand nahm. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: A.________ ist Diplomatin und gemäss Art. 31 Ziff. 1 des Wiener Übereinkommens über diplomati- sche Beziehungen geniessen diplomatische Vertreter in einem Strafverfahren des Empfängerstaates Immunität. Eine strafrechtliche Verfolgung ist damit in der Schweiz nicht zulässig, womit es an einer Prozessvoraussetzung fehlt (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). 3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, gemäss Art. 38 Ziff. 1 des Wiener Übe- reinkommens über diplomatische Beziehungen genössen diplomatische Vertreter lediglich in Bezug auf in Ausübung in dienstlicher Tätigkeit vorgenommene Amts- handlungen Immunität, sofern der Empfangsstaat keine zusätzlichen Vorrechte vorsehe. Die zur Anzeige gebrachten Handlungen bezögen sich klar auf private Vorkommnisse. Vorrechte, welche eine Strafverfolgung für die angezeigten Delikte ausschlössen, sehe die Schweiz nicht vor. Zudem sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte keine hohe diplomatische Funktion wahrnehme, weshalb sie keinen zusätzlichen Schutz geniesse. Entsprechend liege eine Rechtsverletzung vor, da die Einschränkung von Art. 31 Ziff. 1 des Wiener Übereinkommens über diplomati- sche Beziehungen durch Art. 38 Ziff. 1 des Wiener Übereinkommens über diploma- tische Beziehungen nicht berücksichtigt und der konkrete Diplomatenstatus der Beschuldigten nicht geprüft worden sei. Selbst wenn Art. 38 Ziff. 1 des Wiener Übe- reinkommens über diplomatische Beziehungen nicht anwendbar wäre, hätte die Staatsanwaltschaft dennoch bei der D.________(Mission) eine Anfrage auf Aufhe- bung der Immunität vornehmen müssen. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft hält in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme Fol- gendes fest: 3 Zur Begründung der beantragten Beschwerdeabweisung wird vorweg auf die zutreffenden Aus- führungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Die Staatsanwaltschaft war entgegen der Auf- fassung des Beschwerdeführers nicht verpflichtet, weitere Abklärungen zum Diplomatenstatus der Beschuldigten zu tätigen, da aus dem Schreiben des EDA vom 12. Juli 2023 [richtig: 23. August 2023] eindeutig hervorgeht, dass die Beschuldigte auch in ihrer neuen Funktion in Genf über Immunität ver- fügt. Diese Immunität ist gemäss Information des EDA [https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/aus- senpolitik/voelkerrecht/privelegien-und-immunitaeten/immunitaet-von-staatenvertretern.html, besucht am 1.11.2023] für Mitglieder einer Botschaft oder einer ständigen Mission, die diplomatische Aufga- ben erfüllen, während der Dauer ihrer dienstlichen Aufgaben absolut, d.h. sowohl für ihre amtlichen als auch für ihre privaten Handlungen. Somit ist Art. 38 WÜK entgegen der Behauptung des Be- schwerdeführers vorliegend nicht anwendbar. 3.5 Die Beschuldigte führt in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme im Wesentlichen aus, sie geniesse aufgrund ihres Diplomatenstatus Immunität. Der Beschwerdefüh- rer habe bereits früher versucht, sie strafrechtlich verfolgen zu lassen. Auch die damalige Anzeige aus dem Jahr 2022 habe in eine Nichtanhandnahmeverfügung gemündet. Sie habe seit ihrer 20-jährigen diplomatischen Laufbahn in keinem der Länder, in welchen sie tätig gewesen sei, in irgendeiner Weise die nationalen oder internationalen Gesetze oder das Wiener Übereinkommen über die diplomatischen Beziehungen verletzt. 4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen. Die Nichtanhand- nahme darf nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurtei- lung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht ver- folgbar ist. An der Verfolgbarkeit fehlt es, wenn notwendige (positive) Prozessvor- aussetzungen fehlen, bspw. in Fällen von Immunität (vgl. VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf zudem nur in sachverhaltsmässig und recht- lich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen). Ergibt sich nach durchgeführter Untersu- chung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Straf- verfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein. 4.2 Gemäss Art. 31 Ziff. 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehun- gen (SR 0.191.01) geniessen diplomatische Vertreter in einem Strafverfahren des Empfängerstaates Immunität. Mitglieder des diplomatischen Personals, also Mit- glieder einer Botschaft oder einer ständigen Mission, die diplomatische Aufgaben erfüllen, geniessen während der Dauer ihrer dienstlichen Aufgaben absolute Im- munität von der Gerichtsbarkeit, d.h. sowohl für ihre amtlichen als auch für ihre pri- vaten Handlungen (vgl. die Homepage des EDA, abrufbar im Internet unter: htt- ps://www.eda.admin.ch > Aussenpolitik > Völkerrecht > Privilegien und Immu- nitäten > Immunität von Staatsvertreterinnen und -vertretern; zuletzt besucht am 4 11. März 2024; vgl. ebenso BALDEGGER, Das Spannungsverhältnis zwischen Staa- tenimmunität, diplomatischer Immunität und Menschenrechten, 2015, S. 104). Soweit der Empfangsstaat nicht zusätzliche Vorrechte und Immunitäten gewährt, geniesst ein diplomatischer Vertreter, der Angehöriger dieses Staates oder in dem- selben ständig ansässig ist, Immunität von der Gerichtsbarkeit und Verletzlichkeit lediglich in Bezug auf seine in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit vorgenom- menen Amtshandlungen (Art. 38 Ziff. 1 des Wiener Übereinkommens über diplo- matische Beziehungen). 4.3 Ob ein an einer diplomatischen Mission beschäftigter Angehöriger des Arbeitge- berstaats bei der Verfahrenseinleitung ständigen Aufenthalt im Gerichtsstaat hat, ist mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Kriterien sind etwa die Dauer des Aufenthalts im Gerichtsstaat, ob es aufgrund der persönlichen, poli- tischen, familiären oder beruflichen Situation oder anderer Umstände unwahr- scheinlich erscheint, dass die betroffene Person den Gerichtsstaat in naher Zukunft wieder verlassen wird, wo die betroffene Person angestellt worden ist, ob sie aus eigenem Willen in die Schweiz gekommen ist oder vom Entsendestaat dorthin ver- setzt wurde, ob in naher Zukunft mit ihrer Versetzung durch den Arbeitgeberstaat zu rechnen ist. Es ist nicht unüblich, dass ein Missionsangestellter erst nach einer gewissen Zeit einen ständigen Aufenthalt im Gerichtsstaat begründet und sich sein Status während seiner Anstellung verändern kann (vgl. BALDEGGER, a.a.O., S. 83; vgl. zudem RICHTSTEIG, Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsulari- sche Beziehungen, 2. Aufl. 2010, S. 94 f. hinsichtlich der fehlenden Definition des Begriffes «ständig ansässig» im Text des Wiener Übereinkommens über diplomati- sche Beziehungen sowie des Hinweises, dass es weder dem Entsendestaat noch dem Empfangsstaat gestattet ist, einseitig zu bestimmen, wer von den Mitgliedern der Mission als «ständig ansässig im Empfangsstaat zu gelten hat, so dass inso- fern bei der Lösung dieser Frage ein Einvernehmen beider Staaten erforderlich ist; vgl. weitere Ausführungen zur Praxis von Art. 38 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen: DENZA, Diplomatic Law, Commentary on the Vi- enna Convention on Diplomatic Relations, 3. Aufl. 2008, S. 419 ff.). 4.4 Die Beschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft liegt vorliegend kein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vor, welcher eine Nichtanhandnahme rechtfertigen würde. Es trifft zwar zu, dass das EDA im Schrei- ben vom 23. August 2023 bestätigt hat, dass die Beschuldigte auch in ihrer neuen Funktion bei der F.________(Mission) über Immunität von der Gerichtsbarkeit ver- fügt, wobei Mitglieder einer ständigen Mission, die diplomatische Aufgaben erfüllen, gemäss Informationen auf der Homepage des EDA während der Dauer ihrer dienstlichen Aufgaben grundsätzlich absolute Immunität geniessen, d.h. sowohl für ihre amtlichen als auch für ihre privaten Handlungen (vgl. E. 4.3 hiervor). Indes hat das EDA in seinem Schreiben vom 23. August 2023 auch ausgeführt, dass die der Beschuldigten zustehende Immunität mittels Antrag bei der D.________(Mission) allenfalls aufgehoben werden könnte, wobei sich dem Schreiben des EDAs die Modalitäten für einen solchen Antrag nicht konkret entnehmen lassen (vgl. ebenso die bei den Akten liegende E-Mail von I.________ des EDA vom 11. Oktober 2023, wonach diese ausführte: «Suite à votre demande, je vous informe que ni le Protocole à Berne, 5 ni la Mission suisse n’ont été sollicités en vue d’une éventuelle demande de levée d’immunité de Mme A.________» sowie die E-Mail vom 12. Oktober 2023 [«Si une levée d'immunité devrait être sollicitée par les autorités judicaires compétentes, nous ne manquerions pas de la présenter aux autorités de J.________(Land)»]). Angesichts dieser Ausführungen im Schreiben des EDA vom 23. August 2023 steht derzeit (noch) nicht mit Sicherheit fest, dass die angezeigte Straftat gänzlich nicht verfolgbar ist. Es geht nicht an, bei der vorliegen- den Ausgangslage das Strafverfahren wegen Verleumdung ohne weitere Ab- klärungen bezüglich einer allfälligen Aufhebung der Immunität der Beschuldigten nicht an die Hand zu nehmen mit dem Hinweis, dass die Beschuldigte absolute Immunität geniesse. Vielmehr ist es angesichts der konkreten Anhaltspunkte im Schreiben des EDA vom 23. August 2023 hinsichtlich der Möglichkeit einer allfälli- gen Aufhebung der Immunität angezeigt, die diesbezüglichen Voraussetzungen abzuklären und alsdann allenfalls einen entsprechenden Antrag bei der D.________(Mission) oder allenfalls der F.________(Mission) oder einer anderen insoweit zuständigen Behörde zu stellen, zumal bei den angezeigten angeblichen Äusserungen der Beschuldigten in ihrer E-Mail vom 6. Juni 2023 nicht von klarer Straflosigkeit ausgegangen werden kann. Hierbei wird es auch abzuklären geben, ob die Beschuldigte als «ständig ansässig» im Sinne von Art. 38 Ziff. 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen betrachtet werden müsste, womit sie lediglich in Bezug auf ihre in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vorge- nommen Amtshandlungen Immunität geniessen würde. Die Beschuldigte hält sich offenbar bereits einige Zeit in der Schweiz auf und hat hier ein schulpflichtiges Kind (vgl. betreffend den Begriff der «ständigen Ansässigkeit», E. 4.4 hiervor). Ange- sichts dessen kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass Art. 38 Ziff. 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen nicht anwendbar ist. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Nichtanhandnahmever- fügung der Staatsanwaltschaft vom 28. September 2023 ist aufzuheben und es ist gegen die Beschuldigte ein Strafverfahren wegen Verleumdung zu eröffnen. Es steht der Staatsanwaltschaft nach einer Rückweisung im Sinne von Art. 397 Abs. 2 StPO grundsätzlich frei, wie sie das Verfahren weiterführen will. Zwar kann die Be- schwerdekammer bei Aufhebung einer Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO). Ob diese Bestimmung analog auch in Bezug auf Nichtanhandnahmeverfü- gungen gilt, ist demgegenüber weder höchstrichterlich geklärt noch – soweit er- sichtlich – Gegenstand der Diskussion in der Lehre. Auch vorliegend braucht der Frage nicht näher nachgegangen zu werden, zumal sich die Beschwerdeinstanz bei der Ausübung des Weisungsrechts aufgrund der strafverfahrensrechtlichen Gewaltenteilung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt und keine Gründe ersichtlich sind oder vorgebracht wurden, welche eine Weisungserteilung aufdrängten (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 291+292 vom 6. Dezember 2023 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen sowie BK 19 335 vom 3. September 2019 E. 8 [Leitentscheid]). Es ist demnach auf die Erteilung von Weisungen an die Staatsan- waltschaft zu verzichten. 6 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer in der Haupt- sache. Lediglich dem Antrag auf Erteilung von Weisungen an die Staatsanwalt- schaft wurde nicht entsprochen. Eine Kostenausscheidung rechtfertigt sich ange- sichts dessen nicht, zumal dieser Punkt keinen bedeutenden Mehraufwand gene- rierte. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00, hat demnach der Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 4 StPO). 6.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer Kassation auch im Beschwerdeverfahren An- spruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechts- mittelverfahren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (vgl. GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO hat nicht nur die beschwerdeführende obsiegende, sondern auch die übrigen Parteien des Beschwerdeverfahrens. Entgegen einer früher gel- tenden Praxis der Beschwerdekammer ist damit auch der am Beschwerdeverfah- ren teilnehmenden beschuldigten Person eine Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten, unabhängig von den ge- stellten Anträgen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 21 513 vom 2. März 2022 E. 7.2). Die Entschädigungen sind vom Kanton Bern zu entrichten. Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- steht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e (analog für die Nichtanhandnahme) und b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache ge- botenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 6.3 Rechtsanwalt C.________ macht mit Honorarrechnung vom 11. März 2024 eine Entschädigung von CHF 2'547.00 geltend (CHF 2'296.00 Honorar, Pauschalspe- sen von 3% des Honorars, zuzüglich 7.7 MWST). Die Honorarforderung erscheint mit Blick auf Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f, e und b PKV als überhöht. Das Beschwerdeverfahren betrifft die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Verleumdung, wobei es einzig um die Frage der Immunität der Beschuldigten geht. Der Streitgegenstand ist damit stark begrenzt und leicht überblickbar. Die Schwierigkeit des Prozesses in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht liegt im unterdurchschnittlichen Bereich, zumal auch der Aktenumfang und der diesbezügliche Aufwand für das Aktenstudium absolut geringfügig sind (ein dünnes 7 durchsichtiges Mäppchen). Die Bedeutung der Streitsache ist im Vergleich zu an- deren Beschwerdeverfahren als klar unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Zumal es nur eine beschränkte Frage zu überprüfen gilt, ist der hierfür gebotene Zeitaufwand gering. Unter Berücksichtigung der unterdurchschnittlichen Schwierigkeit des Pro- zesses und des klar unterdurchschnittlichen Zeitaufwandes rechtfertig sich in An- wendung von Art. 17 Abs. 1 Bst. f, e und b PKV ein Honorar von pauschal CHF 1'700.00, zuzüglich CHF 51.00 Auslagen (3 % von CHF 1'700.00) und CHF 134.80 Mehrwertsteuer (7.7 % von CHF 1’751.00), ausmachend insgesamt CHF 1'885.80. 6.4 Die Beschuldigte war im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten. Es ist auch anderweitig nicht ersichtlich, inwiefern ihr entschädigungswürdige Nachteile entstanden sein sollen. Entsprechendes wird auch von ihr selbst denn auch nicht geltend gemacht. Es ist ihr demnach mangels entschädigungswürdiger Nachteile keine Entschädigung zu sprechen. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland BM 23 40118 vom 28. September 2023 aufgeho- ben wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 1'885.80 (inkl. Auslagen und MWST) aus- gerichtet. 4. Soweit weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt K.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 13. März 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9