1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 2 der Verfügung BA 23 2056 der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 11. September 2023 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Anzeiger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt Q.________ (mit den Akten – per Einschreiben)