StPO stellten sich erst, wenn sich ein konkreter Tatverdacht gegen die H.________(Unternehmung) ergeben würde und gegen diese ein Strafverfahren wegen Betrugs eröffnet werden müsste. Angesichts dessen, dass weder in der angefochtenen Verfügung noch in der oberinstanzlichen Stellungnahme konkret erläutert wurde, dass in ähnlich gelagerten