entbinden sollte, weitergehende Abklärungen hinsichtlich der Kontoinhaberin H.________(Unternehmung) zu tätigen. Weitere Informationen bezüglich der H.________(Unternehmung) können offensichtlich bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich erhältlich gemacht werden, was ebenfalls ein konkreter Ermittlungsansatz im vorliegenden Strafverfahren darstellt. Zuständigkeitsfragen nach Art. 39 ff. StPO stellten sich erst, wenn sich ein konkreter Tatverdacht gegen die H.________(Unternehmung) ergeben würde und gegen diese ein Strafverfahren wegen Betrugs eröffnet werden müsste.