mit dem Kontoinhaber H.________(Unternehmung) (Estland) ausgeführt wird, dass der Antwort des in Bezug auf den Geldfluss gestellten Rechtshilfeersuchens entnommen werden könne, dass von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich bereits ein Strafverfahren gegen die H.________(Unternehmung) eröffnet worden sei, ist festzuhalten, dass das vorliegende Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft geführt wird. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb der Umstand, dass offenbar die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich bereits ein Strafverfahren gegen die H.________(Unternehmung) eröffnet hat, die bernische Staatsanwaltschaft davon