Auch diese wurde lediglich in pauschaler Weise begründet. Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei den um Rechtshilfe zu ersuchenden Staaten (Holland, Estland) um europäische Staaten handelt. Bezüglich dieser bestehen gemäss dem Rechtshilfeführer des Bundesamtes für Justiz keine besonderen Schwierigkeiten in der Rechtshilfe. Vielmehr liegen staatsvertragliche Verträge vor, welche die Rechtshilfe erleichtern (vgl. insbesondere Art. 23 ff. des Übereinkommens über die Cyberkriminalität vom 23. November 2001 [SR 0.311.43]). Inwiefern bezüglich der Länder Holland und Estland mit Schwierigkeiten in der Durchführung der Rechtshilfe resp.