Gleichermassen wurden auch in der oberinstanzlichen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft lediglich in allgemeiner Weise die vorstehend zusammengefassten Ausführungen der Kantonspolizei Bern im Nachtrag vom 1. September 2023 wiedergegeben. Weder in der angefochtenen Verfügung noch in der oberinstanzlichen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft resp. im Nachtrag der Kantonspolizei Bern, dessen Ausführungen im Wesentlichen wiedergegeben werden, wurde konkret begründet, woher die entsprechenden Erfahrungstatsachen (E-Mail-Konten über Fa- ke-Identitäten; Online-Kontoeröffnung über fremde oder gefälschte Identitätsdokumente) genommen werden.