In der angefochtenen Verfügung wurde einzig ausgeführt, dass sich mit Blick auf den Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 1. September 2023 derzeit keine weiterführenden verhältnismässigen Beweismassnahmen anböten. Aus dem Nachtrag der Kantonspolizei Bern lässt sich bezüglich der technischen Spuren im Wesentlichen entnehmen, dass die Täterschaft des bekannten Phänomens «Online Analgebetrug» es bestens verstehe, ihre Identität zu verschleiern und dazu VPN, Proxyserver etc. nutze. Anfragen bei solchen Anbietern zu detaillierten Kundenangaben seien in der Regel nur zielführend, wenn diese zeitnah erfolgten.