Das Gebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Die Sistierung hängt von einer Abwägung der Interessen ab. Sie ist mit Zurückhaltung anzuordnen. Im Grenz- oder Zweifelsfall geht das Beschleunigungsgebot vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_188/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2 mit Hinweisen; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 1 zu Art. 314 StPO). 4.2 Aus den Akten geht hervor, dass hinsichtlich des inkriminierten Online- Anlagebetrugs zum Nachteil des Beschwerdeführers verschiedene Ermittlungsansätze resp.