Zudem konnte der Antwort entnommen werden, dass bereits Ermittlungen gegen den Kontoinhaber der H.________(Unternehmung) bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich geführt werden. 6. Nach dem Gesagten bestehen zurzeit keine weiteren zielführenden und erfolgsverbrechenden Ermittlungsansätze. Die Staatsanwaltschaft hat die Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft zu Recht sistiert. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.