Dabei habe der Beschwerdeführer insgesamt fünf Mal Überweisung einer bestimmten Geldsumme an Bankverbindungen vorgenommen, über welche anschliessend mit seinen Investitionen getradet werden sollte. Die Kantonspolizei hielt in ihrem Nachtrag vom 1. September 2023 fest, dass es sich bei den zugehörigen Banken dieser Konten, bei welchen jeweils die H.________(Unternehmung) als Kontoinhaber hinterlegt ist, um Finanzinstitute handle, bei welchen unter anderem eine online Kontoeröffnung möglich sei, was sich die Täterschaft ihrerseits entsprechend zunutze mache;