Selbst wenn ein Rechtshilfeersuchen vorliegen würde, sei fraglich, ob zielführende Informationen zeitnah erhoben werden könnten. Am 20. Dezember 2023 war die vom Beschwerdeführer im Technischen Fragekatalog Online Anlagebetrug vom 13. Oktober 2022 angegebene Homepage e.________ jedenfalls nicht aufrufbar. Selbst wenn die Internetseite weiterhin aktiv wäre, lässt sich gestützt auf die obgenannten Ausführungen im Nachtrag vom 1. September 2023 aktuell keine Täterschaft ermitteln. Vermögensverschiebungen erfolgten gemäss den Angaben des Beschwerdeführers über Transaktionen von Schweizer Franken und Euro.