3.4 Die Staatsanwaltschaft begründet die Sistierung der Untersuchung damit, dass die Beweise, deren Verlust zu befürchten sei, erhoben worden seien. Weiterführende verhältnismässige Beweismassnahmen böten sich mit Blick auf den Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 1. September 2023 derzeit nicht an. 3.5 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Internetseite von e.________ seit weiterhin aktiv. Somit sei die Täterschaft bekannt. Mit ein wenig Computerverständnis sollte es möglich sein, die IP-Adresse und den Standort zu finden.