Die angefochtene Sistierungsverfügung vom 11. September 2023 (genehmigt durch den leitenden Staatsanwalt am 15. September 2023) wurde dem Beschwerdeführer mittels A-Post zugestellt. Da sie nicht eingeschrieben versandt wurde, kann nicht eruiert werden, an welchem Tag sie dem Beschwerdeführer zugegangen und ob die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden ist. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie eines Couverts der Staatsanwaltschaft ein, welches vom 12. Oktober 2023 datiert ist. Ob es sich hierbei um das Couvert der Sistierungsverfügung handelt, steht nicht fest.