118 Abs. 3 StPO, wonach die Erklärung gegenüber der Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben ist), und er insbesondere nicht auf die ihm insoweit zustehenden Rechte verzichtet, sondern vielmehr gegen die Sistierungsverfügung das Rechtsmittel ergriffen hat, ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu bejahen. Die angefochtene Sistierungsverfügung vom 11. September 2023 (genehmigt durch den leitenden Staatsanwalt am 15. September 2023) wurde dem Beschwerdeführer mittels A-Post zugestellt.