2 lizei Bern bzw. den Strafverfolgungsbehörden bislang noch nicht dazu geäussert hat, ob er sich als Straf- und Zivilläger am Strafverfahren beteiligen möchte (vgl. Art. 118 Abs. 3 StPO, wonach die Erklärung gegenüber der Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben ist), und er insbesondere nicht auf die ihm insoweit zustehenden Rechte verzichtet, sondern vielmehr gegen die Sistierungsverfügung das Rechtsmittel ergriffen hat, ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu bejahen.