Der Beschwerdeführer sei bei der Anzeigeerstattung standardgemäss auf die Möglichkeit der Stellung einer Privatklage aufmerksam gemacht worden. Da eine Einvernahme zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden sollte, habe der Beschwerdeführer angegeben, sich eine Privatklage zu überdenken. Bis zur abschliessenden Rapportierung sei keine definitive Entscheidung seitens des Beschwerdeführers mitgeteilt worden. Es sei weder ein Verzicht noch ein Antrag gestellt worden. Zumal sich der Beschwerdeführer gegenüber der Kantonspo-