Unterbleibt dies und hat die geschädigte Person ein Rechtsmittel ergriffen, ist nach ständiger Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Person im Verfahren Parteirechte ausüben will (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 73 vom 31. Mai 2017 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Aus dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 10. November 2023 geht hervor, dass kein Strafantrag erhoben worden ist, da der Betrug ein Offizialdelikt darstelle. Der Beschwerdeführer sei bei der Anzeigeerstattung standardgemäss auf die Möglichkeit der Stellung einer Privatklage aufmerksam gemacht worden.