314 StPO). Die Legitimation zur Anfechtung einer Sistierungsverfügung setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids voraus (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dieses ist grundsätzlich nur beim Privatkläger, nicht indes beim Anzeiger gegeben (vgl. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO hat die Staatsanwaltschaft die geschädigte Person nach Eröffnung des Vorverfahrens auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich als Privatkläger zu konstituieren, wenn diese von sich aus keine Erklärung abgegeben hat.