Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 437 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern A.________ Straf- und Zivilklägers/Beschwerdeführer Gegenstand Sistierung Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 11. September 2023 (BA 23 2056) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 11. September 2023 eröffnete die Kantonale Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersu- chung gegen unbekannte Täterschaft wegen Betrugs zum Nachteil von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer; Ziff. 1) und sistierte die Untersu- chung gleichzeitig (Ziff. 2). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2023 Beschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Ermittlungen seien weiterzuführen. Mit verfah- rensleitender Verfügung vom 26. Oktober 2023 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und verfügt, dass bei der Kantonspolizei Bern ein Bericht eingeholt werde, der darüber Auskunft zu geben habe, wie es zur Angabe im Anzeigerapport vom 23. Januar 2023 gekommen sei, wonach sich der Beschwerdeführer weder als Pri- vatkläger konstituiere noch Strafantrag stelle bzw. wie der Beschwerdeführer über seine Rechte aufgeklärt und in welcher Form ein allfälliger Verzicht erklärt worden sei. Am 10. November 2023 reichte die Kantonspolizei Bern einen Berichtsrapport ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 21. Dezem- ber 2023 innert gewährter Fristerstreckung, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens an den Beschwerdeführer. 2. Verfügungen betreffend die Anordnung einer Sistierung können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]; vgl. VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 44 f. zu Art. 314 StPO). Die Legitimation zur Anfechtung einer Sistierungsverfügung setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids voraus (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dieses ist grundsätzlich nur beim Privat- kläger, nicht indes beim Anzeiger gegeben (vgl. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO hat die Staatsanwaltschaft die geschädigte Person nach Eröffnung des Vorverfahrens auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich als Privat- kläger zu konstituieren, wenn diese von sich aus keine Erklärung abgegeben hat. Unterbleibt dies und hat die geschädigte Person ein Rechtsmittel ergriffen, ist nach ständiger Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Person im Verfahren Parteirechte ausüben will (vgl. Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 73 vom 31. Mai 2017 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Aus dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 10. Novem- ber 2023 geht hervor, dass kein Strafantrag erhoben worden ist, da der Betrug ein Offizialdelikt darstelle. Der Beschwerdeführer sei bei der Anzeigeerstattung stan- dardgemäss auf die Möglichkeit der Stellung einer Privatklage aufmerksam ge- macht worden. Da eine Einvernahme zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden soll- te, habe der Beschwerdeführer angegeben, sich eine Privatklage zu überdenken. Bis zur abschliessenden Rapportierung sei keine definitive Entscheidung seitens des Beschwerdeführers mitgeteilt worden. Es sei weder ein Verzicht noch ein An- trag gestellt worden. Zumal sich der Beschwerdeführer gegenüber der Kantonspo- 2 lizei Bern bzw. den Strafverfolgungsbehörden bislang noch nicht dazu geäussert hat, ob er sich als Straf- und Zivilläger am Strafverfahren beteiligen möchte (vgl. Art. 118 Abs. 3 StPO, wonach die Erklärung gegenüber der Strafverfolgungsbehör- de spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben ist), und er insbe- sondere nicht auf die ihm insoweit zustehenden Rechte verzichtet, sondern viel- mehr gegen die Sistierungsverfügung das Rechtsmittel ergriffen hat, ist die Be- schwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu bejahen. Die angefochtene Sistie- rungsverfügung vom 11. September 2023 (genehmigt durch den leitenden Staats- anwalt am 15. September 2023) wurde dem Beschwerdeführer mittels A-Post zu- gestellt. Da sie nicht eingeschrieben versandt wurde, kann nicht eruiert werden, an welchem Tag sie dem Beschwerdeführer zugegangen und ob die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden ist. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie eines Couverts der Staatsanwaltschaft ein, welches vom 12. Oktober 2023 datiert ist. Ob es sich hierbei um das Couvert der Sistierungsverfügung handelt, steht nicht fest. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die Beschwerde vom 19. Oktober 2023 innert Frist erfolgte. Auf die frist- und formgerechte Be- schwerde ist demnach einzutreten. Als Hinweis an den Beschwerdeführer diene, dass die zehntägige Beschwerdefrist am Tag nach der Zustellung der angefochte- nen Verfügung zu laufen begann (Art. 90 Abs. 1 StPO). Dass die angefochtene Verfügung offenbar erst einige Wochen nach deren Erlass resp. der Genehmigung durch den leitenden Staatsanwalt versandt worden ist, gereicht dem Beschwerde- führer folglich nicht zu seinem Nachteil. 3. 3.1 Am 8. August 2022 erstattete der Beschwerdeführer auf der Polizeiwache B.________(Örtlichkeit) gegen unbekannt Strafanzeige u.a. wegen Betrugs (Cy- bercrime/Online-Anlagebetrug), angeblich begangen in der Zeit vom 27. April 2022 bis 5. August 2022 (Gesamtdeliktsbetrag: CHF 13'864.59). Er machte an der poli- zeilichen Einvernahme vom 13. Oktober 2022 zusammengefasst geltend, er habe, nachdem er im Internet einen Artikel gesehen gehabt habe, in welchem mit der real existierenden Fernsehsendung «C.________» geworben und ein hoher Gewinn versprochen worden sei, sich im April 2022 auf der Handelsplattform D.________ angemeldet und erstmals CHF 250.00 investiert. Anschliessend sei er durch unter- schiedliche Personen telefonisch kontaktiert worden. Der Hauptkontakt sei mit ei- nem angeblichen Broker der Handelsplattform D.________ «E.________» via Te- lefon und E-Mail erfolgt. Er sei überzeugt worden, weitere Male bzw. am 27. April 2022 CHF 1'000.00 sowie am 27. Juli 2022 EUR 1'500.00 zu investieren. Im Au- gust 2022 sei ihm ein Wert seiner Investitionen von ca. CHF 13'000.00 angezeigt worden. Als er um Auszahlung dieses Betrages ersucht habe, sei von ihm der Be- trag von EUR 5'527.00 (Gewinnsteuer des Kursgewinns) verlangt worden. Nach- dem er diesen bezahlt gehabt habe, sei er nochmals angeschrieben worden, EUR 5'677.00 zu überweisen, um ein Kursverlustrisiko von F.________(Unternehmung) auszugleichen. Auch diesen Betrag habe er überwie- sen. Als die Gewinnsteuer ihm resp. seinen Einlagen gutgeschrieben worden sei, sei er skeptisch geworden und habe die Polizei avisiert. Er habe nie Geld zurücker- stattet erhalten. Zuletzt sei er vor ca. 14 Tagen von einer Person der Handelsplatt- 3 form kontaktiert worden. Diese habe ihm gesagt, dass sein Gewinn jetzt bei CHF 120'000.00 liege. 3.2 Die Kantonspolizei Bern führte im Anzeigerapport vom 23. Januar 2023 hinsichtlich der getätigten Ermittlungen sowie des Geldflusses Folgendes aus: Ermittlungen Telefonnummern Die telefonische Kontaktaufnahme wurde immer von Seiten der unbekannten Täterschaft gemacht. Dies jeweils durch ausländische und inländische Festnetz- und Mobiltelefonnummern. Rückrufe auf die vielen unterschiedlichen Telefonnummern führten meist ins Leere oder zu unbeteiligten Drittper- sonen. Diese waren meist ungehalten, weil sie viele ähnliche Anrufe erhielten. Es ist anzunehmen, dass die Rufnummern mittels Call ID Spoofing verfälscht wurden. Email Die durch uT (734476) verwendete Email a.________ wurde auf deren Existenz überprüft und vali- diert. Eine Überprüfung der Headerinformationen dieser Emailadressen haben ergeben, dass die Rücksendeadresse und die Antwortadresse mit der Sendeadresse übereinstimmen. Der «Most im- portant Host» wurde mit G.________Unternehmung) unter der IP-Adresse b.________ angegeben. Eine Whois-Abfrage der IP Adresse ergab den Standort des Servers in Holland. Die durch uT (839081) verwendete Email c.________ wurde auf deren Existenz überprüft und vali- diert. Eine Überprüfung der Headerinformationen dieser Emailadresse haben ergeben, dass die Rücksendeadresse und die Antwortadresse mit der Sendeadresse übereinstimmen. Der «Most im- portant Host» wurde mit G.________Unternehmung) unter der IP-Adresse b.________ angegeben. Eine Whois-Abfrage der IP Adresse ergab den Standort des Servers in Holland. Der Emailverkehr welcher durch Herrn A.________ beigebracht werden konnte, ist lückenhaft. Viele Informationen wurden lediglich per Telefonate ausgetauscht und wurden nicht verschriftlicht. Geldfluss Das in Bezug auf den Geldfluss gestellte Amtshilfeersuchen wurde beantwortet. Gemäss den übermit- telten Informationen gehören die erwähnten Konti «H.________(Unternehmung)». Gegen die Konto- inhaber wird durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich bereits ermittelt […]. 3.3 Im Nachtrag vom 1. September 2023 hielt die Kantonspolizei Bern u.a. Folgendes fest: 3. Technische Spuren Die Täterschaft versteht es bestens, ihre wahre Identität zu verschleiern und kennt sich hervorragend mit den Techniken des Internets aus. Dazu werden VPN, Proxyserver etc. genutzt. Anfragen bei sol- chen Anbietern zu detaillierteren Kundeangaben (Verifikation, Bezahlung, Abo etc.) sind i.d.R. nur zielführend, wenn diese zeitnah erfolgen. Mobile Telefonverbindungen gehen bekanntermassen zu- meist von nicht oder falsch registrierten Prepaid-Handys aus oder über gespoofte Nummern. E-Mail- Konten werden standardmässig unter Fake-Identitäten oder unter Personalien aus widerrechtlich er- hobenen Personalausweisen eröffnet und verwendet. Auf Grund der bereits vergangenen Zeit dürften weitere Ermittlungen in diesem Fall nicht mehr ziel- führend sein. Dies einerseits aufgrund der verschiedenen Data Retention Time Limits der einzelnen Länder, der genannten Verschleierungstaktiken und andererseits aufgrund dessen, dass viele Unter- nehmungen nur Informationen herausgeben, wenn ein internationales Rechtshilfeersuchen vorliegt. Selbst wenn ein Rechtshilfeersuchen vorliegt, ist es fraglich, ob zielführende Informationen zeitnah erhoben werden können. 4 4. Cashflow Ausländische Konten Bei den diesen Konten zugehörigen Banken handelt es sich um Finanzinstitute, bei welchem unter anderem eine Online Kontoeröffnung möglich ist, was sich die Täterschaft ihrerseits entsprechend zunutze macht. Denn die Verifizierung der Person, welche das Onlinekonto eröffnet hat, erfolgt in der Regel lediglich mittels Upload eines Identitätsdokuments in Verbindung mit der Eingabe der zughöri- gen Personalien sowie allenfalls eines aktuell aufgenommenen Lichtbildes zu Abgleichzwecken und somit ohne physische Anwesenheit der Person. Dies führt dazu, dass die Täterschaft beschaffte, fremde Identitätsdokumente in Verbindung mit einem Lichtbild benutzt oder diese gar fälscht und so zur Kontoeröffnung verwendet. Aus den genannten Gründen dürfte eine Kontoedition der ausländischen Konten wenig erfolgsver- sprechend sein, da diese gegebenenfalls nur zu einer weiteren Fake-Identität oder im besten Fall zu Money Mules führen. Es wird jedoch der zuständigen Staatsanwaltschaft überlassen, allenfalls mittels Rechtshilfeersuchen die entsprechenden Bankkonten zu edieren. Schweizer Konto IBAN: i.________ Zwei Überweisungen im Gesamtwert von CHF 6987.01 erfolgten auf die IBAN i.________. Ein in Bezug auf den Geldfluss gestelltes Rechtshilfeersuchten wurde positiv beantwortet. Folgende Informationen konnten erhältlich gemacht werden. Kontoinhaber: H.________(Unternehmung) I.________(Strasse) J.________(Örtlichkeit) Estland Der Antwort konnte ebenfalls entnommen werden, dass bereits ein Strafverfahren gegen die H.________(Unternehmung) eröffnet wurde. Die zuständige Staatsanwaltschaft ist die Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich, Ref.-Nr. Stawa, zuständiger StA: d.________, K.________. 5. Schlussbemerkung Ermittlungen im Bereich des online Anlagebetrugs sind extrem zeitaufwändig und komplex. Oftmals sind die Ermittlungsaussichten im Einzelfall schlecht. Ergeben sich jedoch Tatzusammenhänge mit anderen Fällen, erhöht dies die Erfolgschancen zur Ermittlung der Täterschaft wesentlich. Sämtliche in diesem Fall vorliegenden relevanten Spuren werden mit bestehenden und neuen Fällen abgegli- chen und analysiert. Sollten sich neue Hinweise ergeben, wird wieder einberichtet. Zurzeit bestehen im vorliegenden Fall keine weiteren Ermittlungsansätze und die Ermittlungen der Kantonspolizei Bern gelten als abgeschlossen. 3.4 Die Staatsanwaltschaft begründet die Sistierung der Untersuchung damit, dass die Beweise, deren Verlust zu befürchten sei, erhoben worden seien. Weiterführende verhältnismässige Beweismassnahmen böten sich mit Blick auf den Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 1. September 2023 derzeit nicht an. 3.5 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Internetseite von e.________ seit weiterhin aktiv. Somit sei die Täterschaft bekannt. Mit ein wenig Computerverständnis sollte es möglich sein, die IP-Adresse und den Standort zu finden. Die Internetseite e.________ sei auch nicht auf der Plattform der Polizei cy- percrime.ch, der eigentlichen Verfolgungsbehörde, aufzufinden. 5 3.6 Die Generalstaatsanwaltschaft hält Folgendes fest: 4. […] Das durch den Beschwerdeführer angezeigte Vorgehen entspricht dem bekannten Phänomen «Online Anlagebetrug». Cyberkriminelle betreiben betrügerische Anlageplattformen für online In- vestments. Den Kunden werden erfolgreiche «Trades» mit hohen Gewinnen vorgespiegelt. Aller- dings haben es die Cyberkriminellen lediglich auf Geldeinzahlungen abgesehen. Gehandelt wird nie und das Geld ist verloren. Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 23. Januar 2023 ergab die Auswertung der E-Mail Header der von der Täterschaft ausgehenden E-Mails IP Adressen in den Niederlanden. Zudem sei der E-Mail-Verkehr, welcher durch den Beschwerdefüh- rer beigebracht werden konnte, lückenhaft, da viele Informationen lediglich per Telefonate ausge- tauscht wurden und somit nicht verschriftlicht seien. Die Kantonspolizei Bern hielt im Nachtrag vom 1. September 2023 zudem u.a. folgendes fest: Die Täterschaft verstehe es bestens, ihre wahre Identität zu verschleiern und kenne sich hervorragend mit den Techniken des Internets aus. Dazu würden VPN, Proxyserver etc. genutzt. Anfragen bei solchen Anbietern zu detaillierten Kundenangaben (Verifikation, Bezahlung, Abo etc.) seien in der Regel nur zielführend, wenn diese zeitnah erfolgen würden. Mobile Telefonverbindungen gingen bekanntermassen zumeist von nicht oder falsch registrierten Prepaid-Handys aus oder über ge- spoofte Nummern. E-Mail-Konten würden standardmässig unter Fake-Identitäten oder unter Per- sonalien aus widerrechtlich erhobenen Personalausweisen eröffnet und verwendet. Auf Grund der bereits vergangenen Zeit dürften weitere Ermittlungen in diesem Fall nicht mehr zielführend sein. Dies einerseits aufgrund der verschiedenen Data Retention Time Limits der einzelnen Länder, der genannten Verschleierungstaktiken und anderseits aufgrund dessen, dass viele Unternehmen nur Informationen herausgeben, wenn ein internationales Rechtshilfeersuchen vorliege. Selbst wenn ein Rechtshilfeersuchen vorliegen würde, sei fraglich, ob zielführende Informationen zeitnah erho- ben werden könnten. Am 20. Dezember 2023 war die vom Beschwerdeführer im Technischen Fragekatalog Online An- lagebetrug vom 13. Oktober 2022 angegebene Homepage e.________ jedenfalls nicht aufrufbar. Selbst wenn die Internetseite weiterhin aktiv wäre, lässt sich gestützt auf die obgenannten Aus- führungen im Nachtrag vom 1. September 2023 aktuell keine Täterschaft ermitteln. Vermögensverschiebungen erfolgten gemäss den Angaben des Beschwerdeführers über Trans- aktionen von Schweizer Franken und Euro. Dabei habe der Beschwerdeführer insgesamt fünf Mal Überweisung einer bestimmten Geldsumme an Bankverbindungen vorgenommen, über welche anschliessend mit seinen Investitionen getradet werden sollte. Die Kantonspolizei hielt in ihrem Nachtrag vom 1. September 2023 fest, dass es sich bei den zugehörigen Banken dieser Konten, bei welchen jeweils die H.________(Unternehmung) als Kontoinhaber hinterlegt ist, um Finanzin- stitute handle, bei welchen unter anderem eine online Kontoeröffnung möglich sei, was sich die Täterschaft ihrerseits entsprechend zunutze mache; denn die Verifizierung der Person, welche den Account eröffnet habe, erfolge in der Regel lediglich mittels Upload eines Identitätsdokuments in Verbindung mit der Eingabe der zugehörigen Personalien sowie allenfalls eines aktuell aufge- nommenen Lichtbildes zu Abgleichzwecken und somit ohne physische Anwesenheit der Person. Dies führe dazu, dass die Täterschaft beschaffte, fremde Identitätsdokumente in Verbindung mit einem Lichtbild benutze oder diese gar fälsche und so zur Kontoeröffnung verwende. Aus den ge- nannten Gründen dürften weitere Abklärungen zum Cashflow wenig erfolgsversprechend sein, da diese gegebenenfalls nur zu einer weiteren Fake-Identität oder im besten Fall zu Money Mules führen würden. 6 Weiter führte die Kantonspolizei aus, dass für den Fall, dass sich Tatzusammenhänge mit ande- ren Fällen ergeben würde, dies die Erfolgschancen zur Ermittlung der Täterschaft wesentlich er- höhen würde. Sämtliche in diesem Fall vorliegenden relevanten Spuren könnten dann mit beste- henden und neuen Fällen abgeglichen und analysiert werden und sollten sich daraus neue Hin- weise ergeben, werde wieder einberichtet. Zurzeit würden jedoch keine weiteren Ermittlungsan- sätze bestehen. 5. Die Kantonspolizei Bern führte demnach entgegen den Ausführungen in der Beschwerde umfas- sende Abklärungen und Ermittlungen durch. Ein in Bezug auf den Geldfluss gestelltes Amtshilfe- ersuchen wurde positiv beantwortet und ergab die Informationen über den Kontoinhaber (H.________(Unternehmung) in J.________(Örtlichkeit), Estland). Zudem konnte der Antwort ent- nommen werden, dass bereits Ermittlungen gegen den Kontoinhaber der H.________(Unternehmung) bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich geführt werden. 6. Nach dem Gesagten bestehen zurzeit keine weiteren zielführenden und erfolgsverbrechenden Ermittlungsansätze. Die Staatsanwaltschaft hat die Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft zu Recht sistiert. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 314 Abs. 1 Bst. a StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersu- chung sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen. Die Sistierung ermöglicht, Un- tersuchungen, die wegen äusserer Gründe weder weitergeführt noch abgeschlos- sen werden können, unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig ad acta zu legen (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 314 StPO). Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt un- bekannt, so leitet sie eine Fahndung ein (Art. 314 Abs. 3 StPO). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sistierung zu verfügen ist, kommt der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Beschleunigungs- gebot (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft [BV; SR 101]; Art. 5 StPO) setzt der Sistierung der Strafuntersuchung Gren- zen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Die Sistierung hängt von einer Abwägung der Interessen ab. Sie ist mit Zurückhaltung anzuordnen. Im Grenz- oder Zweifelsfall geht das Be- schleunigungsgebot vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_188/2019 vom 17. Sep- tember 2019 E. 2.2 mit Hinweisen; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 1 zu Art. 314 StPO). 4.2 Aus den Akten geht hervor, dass hinsichtlich des inkriminierten Online- Anlagebetrugs zum Nachteil des Beschwerdeführers verschiedene Ermittlungsan- sätze resp. Anknüpfungspunkte in Bezug auf die Identität der derzeit unbekannten Täterschaft vorliegen. So ergab die polizeiliche Abfrage der Header-Daten der durch die unbekannte Täterschaft verwendeten E-Maildressen a.________ und c.________, dass «Most important Host» bei beiden E-Mailadressen die G.________Unternehmung) mit der IP-Adresse b.________ ist. Eine Whois- Abfrage der IP-Adresse ergab, dass der Standort des Servers in Holland ist. G.________Unternehmung) stellt gemäss deren Homepage f.________ ein Soft- 7 ware-Entwicklungsunternehmen dar, welches offenbar nebst weiteren Büros auch ein solches in L.________(Örtlichkeit) (Niederlanden) hat. Die entsprechende An- schrift lässt sich der Homepage der Unternehmung entnehmen (G.________(Unternehmung) M.________(Strasse), L.________(Örtlichkeit), The Netherlands). Weiter hatte die Kantonspolizei Bern bezüglich des Geldflusses ein Amtshilfeersuchen getätigt, welches ergab, dass die Konti mit der IBAN g.________ bei der Bank N.________, h.________ bei der Bank O.________ so- wie i.________ bei der Schweizer Bank P.________ der Unternehmung H.________(Unternehmung), I.________(Strasse), J.________(Örtlichkeit), Est- land, gehören. Der Antwort konnte offenbar ebenfalls entnommen werden, dass die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich bereits ein Strafverfahren gegen die H.________(Unternehmung) eröffnet hat. In der angefochtenen Verfügung wurde einzig ausgeführt, dass sich mit Blick auf den Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 1. September 2023 derzeit keine wei- terführenden verhältnismässigen Beweismassnahmen anböten. Aus dem Nachtrag der Kantonspolizei Bern lässt sich bezüglich der technischen Spuren im Wesentli- chen entnehmen, dass die Täterschaft des bekannten Phänomens «Online Anal- gebetrug» es bestens verstehe, ihre Identität zu verschleiern und dazu VPN, Proxyserver etc. nutze. Anfragen bei solchen Anbietern zu detaillierten Kundenan- gaben seien in der Regel nur zielführend, wenn diese zeitnah erfolgten. E-Mail- Konten würden standardmässig über Fake-Identitäten oder unter Personalien aus widerrechtlich erhobenen Personalausweisen eröffnet und verwendet. Aufgrund der vergangenen Zeit dürften weitere Ermittlungen in diesem Fall nicht mehr ziel- führend sein. Viele Unternehmungen gäben Informationen nur heraus, wenn ein in- ternationales Rechtshilfeersuchen vorliege. Selbst wenn ein solches vorliege, sei es fraglich, ob zielführende Informationen zeitnah erhoben werden könnten. Bei den zu den ausländischen Konten gehörenden Banken handle es sich um Finanz- institute, bei welchen u.a. eine Online-Kontoeröffnung möglich sei, was sich die Täterschaft entsprechend zunutze mache, indem sie beschaffte, fremde Identitäts- dokumente in Verbindung mit einem Lichtausweis benutze oder diese gar fälsche und so zur Kontoeröffnung verwende. Gleichermassen wurden auch in der oberin- stanzlichen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft lediglich in allgemeiner Weise die vorstehend zusammengefassten Ausführungen der Kantonspolizei Bern im Nachtrag vom 1. September 2023 wiedergegeben. Weder in der angefochtenen Verfügung noch in der oberinstanzlichen Stellung- nahme der Generalstaatsanwaltschaft resp. im Nachtrag der Kantonspolizei Bern, dessen Ausführungen im Wesentlichen wiedergegeben werden, wurde konkret be- gründet, woher die entsprechenden Erfahrungstatsachen (E-Mail-Konten über Fa- ke-Identitäten; Online-Kontoeröffnung über fremde oder gefälschte Identitätsdoku- mente) genommen werden. Es wurde insbesondere nicht konkret aufgezeigt, dass die Strafverfolgungsbehörden bereits in ähnlich gelagerten zahlreichen Fällen dies- bezügliche Ermittlungshandlungen effektiv getätigt hat, d.h. dass anhand der vor- handenen Informationen versucht worden ist, die Täterschaft zu ermitteln und die entsprechenden Bemühungen jeweils gescheitert sind, mithin die in der im Nach- trag der Kantonspolizei Bern getätigten Ausführungen hinsichtlich derzeitiger Aus- sichtslosigkeit von weiteren Ermittlungshandlungen auf tatsächlich gemachten 8 früheren Erfahrungen gründen. Eine diesbezügliche konkretere Begründung der Staatsanwaltschaft resp. der Generalstaatsanwaltschaft wäre vorliegend angezeigt gewesen, zumal es sich bei der Cyberkriminalität um eine relativ neue Krimina- litätsform handelt, bei welcher derzeit noch nicht ohne Weiteres auf Erfahrungstat- sachen abgestellt werden kann resp. solche konkreter begründet werden müssen. Es reicht nicht aus, ausschliesslich auszuführen, E-Mail-Konti würden standard- mässig über Fake-Identitäten eröffnet und verwendet resp. Kontoeditionen der aus- ländischen Konti dürften wenig erfolgsversprechend sein, da diese angesichts der Möglichkeit zur Online-Kontoeröffnung nur zu einer weiteren Fake-Identität oder im besten Fall zu Money Mules führten. Vielmehr muss aufgezeigt werden, dass von der Staatsanwaltschaft bereits diverse diesbezügliche Anfragen resp. Abklärungen erfolglos verliefen. Dies wurde vorliegend nicht gemacht. Dasselbe gilt betreffend die angeblich zu lange Dauer der Rechtshilfe. Auch diese wurde lediglich in pau- schaler Weise begründet. Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei den um Rechtshilfe zu ersuchenden Staaten (Holland, Estland) um europäische Staaten handelt. Bezüglich dieser bestehen gemäss dem Rechtshilfeführer des Bundesamtes für Justiz keine besonderen Schwierigkeiten in der Rechtshilfe. Viel- mehr liegen staatsvertragliche Verträge vor, welche die Rechtshilfe erleichtern (vgl. insbesondere Art. 23 ff. des Übereinkommens über die Cyberkriminalität vom 23. November 2001 [SR 0.311.43]). Inwiefern bezüglich der Länder Holland und Estland mit Schwierigkeiten in der Durchführung der Rechtshilfe resp. grösseren zeitlichen Verzögerungen zu rechnen ist, wurde von der Staatsanwaltschaft nicht dargetan resp. es wurde auch insoweit nicht konkret begründet, dass bereits in früheren Verfahren entsprechende Rechtshilfeersuche mit den entsprechenden Ländern erfolglos geblieben sind resp. die Rechtshilfe zu spät erfolgte. Soweit in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf den Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 1. September 2023 hinsichtlich dem Schweizer Konto mit der IBAN i.________ mit dem Kontoinhaber H.________(Unternehmung) (Estland) ausgeführt wird, dass der Antwort des in Bezug auf den Geldfluss gestellten Rechtshilfeersuchens entnommen werden kön- ne, dass von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich bereits ein Strafverfah- ren gegen die H.________(Unternehmung) eröffnet worden sei, ist festzuhalten, dass das vorliegende Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft geführt wird. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb der Umstand, dass offenbar die Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich bereits ein Strafverfahren gegen die H.________(Unternehmung) eröffnet hat, die bernische Staatsanwaltschaft davon entbinden sollte, weitergehende Abklärungen hinsichtlich der Kontoinhaberin H.________(Unternehmung) zu tätigen. Weitere Informationen bezüglich der H.________(Unternehmung) können offensichtlich bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich erhältlich gemacht werden, was ebenfalls ein konkreter Ermitt- lungsansatz im vorliegenden Strafverfahren darstellt. Zuständigkeitsfragen nach Art. 39 ff. StPO stellten sich erst, wenn sich ein konkreter Tatverdacht gegen die H.________(Unternehmung) ergeben würde und gegen diese ein Strafverfahren wegen Betrugs eröffnet werden müsste. Angesichts dessen, dass weder in der angefochtenen Verfügung noch in der obe- rinstanzlichen Stellungnahme konkret erläutert wurde, dass in ähnlich gelagerten 9 Fällen die beschriebenen Erfahrungen effektiv bereits gemacht worden sind, mithin Ermittlungshandlungen tatsächlich getätigt worden sind und es sich damit bei den geschilderten Ausführungen um effektive frühere Erfahrungen handelt, sowie auf- grund der Tatsache, dass nicht ersichtlich ist, weshalb betreffend die Kontoinhabe- rin H.________(Unternehmung) keine weiteren Ermittlungshandlungen der berni- schen Staatsanwaltschaft mehr angezeigt sein sollen, können die vorliegend vor- handenen Ermittlungsansätze (insbesondere die IP-Adresse von Holland resp. der diesbezügliche Most Important Host G.________Unternehmung) sowie weitere Ab- klärungen bezüglich der Kontoinhaberin H.________(Unternehmung)) nicht ohne Weiteres als von vornherein aussichtslos resp. nicht zielführend bezeichnet wer- den. Eine Sistierung des Strafverfahrens ist deshalb derzeit nicht gerechtfertigt. Es wurden zurzeit noch nicht alle zumutbaren und verhältnismässigen Ermittlungs- handlungen getätigt, um die unbekannte Täterschaft zu eruieren. 5. Nach dem Gesagten ist die Sistierung der Strafuntersuchung nicht rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist gutzuheissen und Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Betrugs ist weiterzuführen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Eine Entschädigung wurde von ihm denn auch zu Recht nicht beantragt. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 2 der Verfügung BA 23 2056 der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 11. September 2023 wird aufgeho- ben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Anzeiger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt Q.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 22. Januar 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11