7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Bis auf die Beschuldigte 10 haben sich die Beschuldigten nicht vernehmen lassen und mussten seitens der Beschwerdekammer nur drei Verfügungen zur Kenntnis nehmen. Insgesamt sind ihre Aufwendungen als geringfügig zu bezeichnen, weshalb auch ihnen keine Entschädigung zuzusprechen ist (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).