Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf, inwiefern die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach er das Verfahren mindestens grobfahrlässig eingeleitet habe, bundesrechtswidrig sind. Die Beschwerdekammer gelangt daher mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Rückgriff auf den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte und er trotz bereits erfolgter behördlicher Aufklärungen ohne zureichende Grundlage und damit letztlich grobfahrlässig ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-12 angestrengt hat. Entgegen dem Beschwerdeführer sind die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden.