Vom Beschwerdeführer wird denn auch nicht bestritten, dass ihm die zur Diskussion stehenden Tatbestandsvoraussetzungen schon unzählige Male von der Staatsanwaltschaft ausführlich erläutert worden sind und er hätte wissen müssen, dass die von ihm angezeigten Sachverhalte zu keiner Eröffnung einer Untersuchung führen. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf, inwiefern die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach er das Verfahren mindestens grobfahrlässig eingeleitet habe, bundesrechtswidrig sind.