Gestützt auf das Aufgeführte sind die erneut vom Beschwerdeführer gegenüber den Beschuldigten 1-12 erhobenen Vorwürfe offensichtlich unbegründet. Vom Beschwerdeführer wird denn auch nicht bestritten, dass ihm die zur Diskussion stehenden Tatbestandsvoraussetzungen schon unzählige Male von der Staatsanwaltschaft ausführlich erläutert worden sind und er hätte wissen müssen, dass die von ihm angezeigten Sachverhalte zu keiner Eröffnung einer Untersuchung führen.