Rechtsmissbräuchlich seien seine Anzeigen nur dann, wenn es am schützenswerten Interesse fehlen würde; ein solches sei vorliegend gegeben. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat. Dies schliesst das grobfahrlässige Bewirken einer Einleitung eines Verfahrens allerdings nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob seine Eingaben begründet sind. Gestützt auf das Aufgeführte sind die erneut vom Beschwerdeführer gegenüber den Beschuldigten 1-12 erhobenen Vorwürfe offensichtlich unbegründet.