11 dass wegen des von ihm angezeigten Sachverhalts keine Untersuchung eröffnet werde und er das Verfahren insofern mindestens grobfahrlässig eingeleitet habe. 6.4 Die dagegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers verfangen nicht. Er führt lediglich aus, dass er seine Eingaben strukturiert, nummeriert und soweit möglich mit Beilagen einreiche, womit diese verwertbar und weit weg von «grobfahrlässig» seien. Er treibe keinen Unfug. Rechtsmissbräuchlich seien seine Anzeigen nur dann, wenn es am schützenswerten Interesse fehlen würde;