10 KDSG kein strafbares Verhalten, insbesondere keine Verletzung des Amtsgeheimnisses darstellt (E.4.9). 5.1.4 Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher begründet, inwiefern die geäusserte Kritik an den Beschuldigten 1 und 2 ein strafbares Verhalten aufzeigen sollte. Somit liegen auch hier keine konkreten Hinweise für Betrug, Amtsmissbrauch oder Vorteilsgewährung vor.