KDSG zur Weitergabe von Personendaten gesetzlich verpflichtet oder ermächtigt, weshalb es vorliegend keiner Zustimmung der betroffenen Person bedarf. Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 48 vom 9. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer zudem bereits erläutert, dass die Weitergabe von Personendaten zwischen Behörden gestützt auf Art. 10 KDSG kein strafbares Verhalten, insbesondere keine Verletzung des Amtsgeheimnisses darstellt (E.4.9).