BSG 621.1) sowie in darauf basierenden Weisungen (z.B. Handbuch Rechnungslegung FI [HBR FI]). Gemäss Art. 72 Abs. 1 Bst. b FHG sind die zuständigen Stellen der Direktionen, der Staatskanzlei, der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft verpflichtet, die finanziellen Ansprüche des Kantons gegenüber Dritten fristgerecht geltend zu machen. Das Finanz- und Rechnungswesen steht dabei fachtechnisch unter der Leitung der Finanzdirektion, der insbesondere die Organisation, Koordination und Weiterentwicklung des Rechnungswesens obliegen.