4 Abs. 1 KDSG). Personendaten sind Angaben über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Person (Art. 2 Abs. 1 KDSG). Anders als der Beschwerdeführer meint, fallen darunter nicht nur Name, Adresse oder Zivilstand einer bestimmten Person, sondern sämtliche personenbezogene Informationen wie eben auch Angabe zu offenen Forderungen. Die rechtlichen Grundlagen zur Weitergabe der Forderungen durch das Obergericht finden sich insbesondere im Finanzhaushaltsgesetz (FHG; BSG 620.0), in der Finanzhaushaltsverordnung (FHaV; BSG 621.1) sowie in darauf basierenden Weisungen (z.B. Handbuch Rechnungslegung FI [HBR FI]).