BSG 152.221.171]; siehe Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland CIV 23 1141/CIV 23 1302 vom 30. Mai 2023 E.10). 5.1.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass sich die Weitergabe von offenen Forderungen nicht über Art. 10 des Datenschutzgesetzes (KDSG; BSG 152.04) rechtfertigen lasse, weil der Artikel nur für Personendaten (Name, Adresse, Zivilstand) gelte. Auch hier kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Das KDSG dient dem Schutz von Personen vor missbräuchlicher Datenbearbeitung durch Behörden und umfasst jedes Bearbeiten von Personendaten (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 KDSG).