In Art. 14 VeÜ-ZSSV ist vorgesehen, dass das EJPD die zu verwendenden elektronischen Signaturen bestimmt, die auf einem Zertifikat einer anerkannten Anbieterin basieren. So wird in Art. 4 Abs. 1 eSchKG-Verordnung festgehalten, dass die im eSchKG-Verbund zu verwendende elektronische Signatur auf einem Zertifikat des Betreibers der Public-Key-Infrastruktur des Bundes basiere. Die Zertifikate werden als Organisationszertifikate in Form von Soft-Zertifikaten ausgestellt und enthalten den Namen der Verbundteilnehmerinnen und -teilnehmer, deren Adresse, Informa-