Die rechtlichen Grundlagen des eSchKG-Standards finden sich in Art. 33a und 34 SchKG, der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetrei- bungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV; SR 272.1;) sowie der Verordnung des Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) über die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen (SR 281.112.1; eSchKG-Verordnung). In Art. 14 VeÜ-ZSSV ist vorgesehen, dass das EJPD die zu verwendenden elektronischen Signaturen bestimmt, die auf einem Zertifikat einer anerkannten Anbieterin basieren.