SchKG Abs. 2 SchKG). Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Beschluss vom 4. März 2024 (BK 23 99) ausführlich erläutert, dass im System des eSchkG ein Datenaustausch innerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe (den Teilnehmenden am eSchKG-Verbund) in vorgängig definierter Form mithilfe von Standard- Schnittstellen stattfindet (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 399 E.4.2 vom 4. März 2024). Die rechtlichen Grundlagen des eSchKG-Standards finden sich in Art.