Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 5.1.1 Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach ein rechtskonformes Betreibungsbegehren fehle und sich die Beschuldigte 11 des Amtsmissbrauchs strafbar gemacht habe, ist unbegründet. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, können Betreibungen gemäss Art. 33a Abs. 1 SchKG elektronisch eingeleitet werden.