5. 5.1 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie jeweils kein Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen Betrugs, Amtsmissbrauchs, Verletzung des Amtsgeheimnisses, Urkundenfälschung und Vorteilsgewährung an die Hand genommen hat. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen nichts an der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Seine Vorbringen sind – wenn überhaupt – zivilrechtlich relevant und im Rahmen von Zivilverfahren zu behandeln.