tatsächliche Mitwirkung der rubrizierten Richterpersonen am gefällten Entscheid in authentischer Weise bezeugt. Sofern alle Mitglieder des Spruchkörpers namentlich genannt werden und der Entscheid durch die vorsitzende Richterin und die Gerichtsschreiberin unterzeichnet ist (was vorliegend vom Privatkläger nicht bestritten wird), sind darüber hinaus die verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere im Hinblick auf ein allfälliges Ausstandsbegehren, erfüllt (BGer 2C_72/2016 vom 3. Juni 2016 E. 5.5.2.). 4.