Anders als vom Privatkläger ausgeführt, ist eine Androhung der Rücksendung zukünftiger, gleich gelagerter Eingaben gar das mildere Mittel gegenüber einer direkten Rücksendung und hätte bestenfalls dazu motivieren können, die immer selben, offensichtlich haltlosen Einwände gegen zahllose Entscheide verschiedenster Behörden, welchen dadurch unnötigerweise ein erheblicher Aufwand entsteht, zu überdenken. Zur angeblichen Urkundenfälschung bleibt zu bemerken, dass die Unterschrift des zur Unterzeichnung befugten Gerichtsmitglieds gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die