Schon rein konzeptionell wäre es unlogisch, würde der vor erster Instanz obsiegende Gesuchsteller — der an einer erneuten Beurteilung der Streitsache keinerlei Interesse hat — für Beschwerden des unterliegenden Gesuchgegners vorschusspflichtig. Was die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bzw. die kostenlose Rückzugsmöglichkeit der Beschwerde sowie die angebliche Befangenheit der Richterinnen und Richter anbelangt, kann auf obige Ziff. 17 verwiesen werden. Sodann ist in der Androhung und Anwendung von Art.