Die Staatsanwaltschaft macht dazu folgende Ausführungen: 19. Der Privatkläger verkennt, dass es sich bei Betreibungskosten, die der Gläubiger dem Betreibungsamt vorzuschiessen hat, nicht um einen Gerichtskostenvorschuss handelt, den das Zivilgericht von der klagenden Partei verlangen kann (Art. 98 ZPO). Schon rein konzeptionell wäre es unlogisch, würde der vor erster Instanz obsiegende Gesuchsteller — der an einer erneuten Beurteilung der Streitsache keinerlei Interesse hat — für Beschwerden des unterliegenden Gesuchgegners vorschusspflichtig.