Zudem hätten sie durch Befangenheit Amtsmissbrauch begangen, zumal sie in ZK 23 300 die Rücksendung seiner Eingaben gemäss Art. 132 Abs. 2 ZPO angedroht und bei nachfolgenden Beschwerden auch durchgeführt hätten. Den Beschuldigten 6 und 7 wirft er weiter Urkundenfälschung vor, indem nur sie den Entscheid unterschrieben und so die Dreierbesetzung des Kollegialgerichts nur vorgetäuscht hätten. Dadurch sei er auch um die Möglichkeit gebracht worden, Ausstandsgründe geltend zu machen. Die Staatsanwaltschaft macht dazu folgende Ausführungen: 19.