3.5 Schliesslich erhebt der Beschwerdeführer gegen die Beschuldigten 7, 8 und 9 ebenfalls den Vorwurf der Vorteilsgewährung, indem sie ohne Kostenvorschuss und ohne Angebot der Rückzugsmöglichkeit verhandelt hätten. Gemäss Art. 68 SchKG sei der Betreibungsgläubiger vorschusspflichtig. Zudem hätten sie durch Befangenheit Amtsmissbrauch begangen, zumal sie in ZK 23 300 die Rücksendung seiner Eingaben gemäss Art. 132 Abs. 2 ZPO angedroht und bei nachfolgenden Beschwerden auch durchgeführt hätten.