Sie besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei weiteren Mitgliedern der Zivilabteilung des Obergerichts, mithin setzt sie sich gänzlich aus Mitgliedern des Obergerichts zusammen. Die Aufsichtsbehörde ist von Gesetzes wegen Teil der Zivilabteilung des Obergerichts und die vermeintlich problematische Personalunion folglich kein unbeabsichtigter Mangel, sondern vielmehr systeminhärent.