Zudem fusst der Vorwurf, die Personalunion als Oberrichter und als Mitglied der Aufsichtsbehörde SchKG sei wegen Interessenskonflikten unvereinbar, auf einer gänzlich falschen Vorstellung. Vielmehr ist es so, dass das Obergericht die einzige kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen bildet. Sie besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei weiteren Mitgliedern der Zivilabteilung des Obergerichts, mithin setzt sie sich gänzlich aus Mitgliedern des Obergerichts zusammen.