Auch der Vorwurf, dass die Mitglieder der 2. Zivilkammer in den Ausstand hätten treten müssen, geht aus verschiedenen Gründen fehl. Einerseits schon ganz allgemein, weil in Rechtsöffnungsverfahren sowieso keine materielle Prüfung über den Bestand von Forderungen vorgenommen wird und weil das Gehalt der Richterinnen und Richter von den erhobenen Gerichtskosten gänzlich unabhängig ist. Andererseits kommt vorliegend hinzu, dass die beschuldigten Personen nicht wie behauptet der 2.