b ZPO), ist aber umgekehrt nicht Voraussetzung, um auf eine Beschwerde einzutreten. Weiter ist zu bemerken, dass der Privatkläger im obergerichtlichen Verfahren selbst als Beschwerdeführer auftrat und folglich das Nichteintreten auf seine Beschwerde nicht in seinem Interesse gewesen wäre. Er hat keine Anstalten gemacht, seine Beschwerde zurückzuziehen und es ist nicht ersichtlich, weshalb ihm das Obergericht von sich aus einen kostenlosen Rückzug der Beschwerde hätte anbieten sollen. Auch der Vorwurf, dass die Mitglieder der 2. Zivilkammer in den Ausstand hätten treten müssen, geht aus verschiedenen Gründen fehl.