Dies sei amtsmissbräuchlich. Dem Beschuldigten 5 wirft er zudem Befangenheit vor, weil die Personalunion (Amt als Oberrichter und als Mitglied der Aufsichtsbehörde SchKG) einen Gewissenskonflikt berge. Der angefochtenen Verfügung kann diesbezüglich Folgendes entnommen werden: 17. Das Beschwerdeverfahren ist vom Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unabhängig. Zwar hängt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter anderem von den Erfolgsaussichten der im Raum stehenden Rechtsbegehren ab (Art. 117 Bst. b ZPO), ist aber umgekehrt nicht Voraussetzung, um auf eine Beschwerde einzutreten.