Wiederholt bringt er vor, dass das Betreibungsbegehren fehle und durch die Ablehnung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt gewesen sei, weshalb auf die Beschwerde nicht hätte eingetreten werden dürfen. Die drei Mitglieder der 2. Zivilkammer hätten zudem in den Ausstand treten müssen, da die Rechtsöffnung eine Forderung der 2. Zivilkammer des Obergerichts betroffen habe und ein Interesse daran bestanden habe, die «Forderung einzuheimsen». Dies sei amtsmissbräuchlich.